Die Satzung
- § 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr- 1. Der Verein führt den Namen "Johannes-Sassenbach-Gesellschaft e.V." (JSG)
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- § 2
Vereinszweck- Zweck des Vereins ist die Förderung des Bereiches "Gewerkschaften" innerhalb der unselbständigen "Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesarchiv".
Er trägt auf geeignete Weise insbesondere bei
zur Bewahrung und Erhaltung der in der ehemaligen "Johannes-Sassenbach-Stiftung" vereinten Bestände des Archiv-, Bibliotheks- und Sammelgutes der vormaligen Zentralbibliothek und des vormaligen Zentralarchivs der Gewerkschaften am Standort Berlin,
zur Sicherung der Einheit von gedruckten und ungedruckten Quellen zur Gewerkschafts- und Sozialgeschichte seit dem 19. Jahrhundert, zur weiteren Erschließung der Bestände durch Kataloge, Verzeichnisse und andere Findhilfsmittel,
zur Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für die öffentlichkeit,
zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Gewerkschafts- und Sozialgeschichte.
- § 3
Gemeinnützigkeit- 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.Die Verwendung der Mittel der JSG darf nur satzungsgemäß erfolgen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der JSG. Keine Person wird durch Ausgaben der JSG begünstigt, die dem Zweck der JSG fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen darstellen.
- § 4
Finanzierung und Unabhängigkeit- 1. Die für die Ausstattung und Tätigkeit der JSG erforderlichen finanziellen Mittel sollen
- durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen oder materielle Unterstützung durch die Mitglieder und Spenden sowie
- durch Zuwendungen der öffentlichen Hand aufgebracht werden.
2. Die JSG erfüllt ihre im §2 festgelegten Aufgaben in religiöser, weltanschaulicher, gewerkschafts- und parteipolitischer Unabhängigkeit unter Wahrung des Prinzips der Freiheit von Wissenschaft und Forschung.
- § 5
Mitgliedschaft- Mitglieder der JSG sind
1. Ordentliche Mitglieder,
2. Ehrenmitglieder.
- § 6
Ordentliche Mitglieder- 1. Ordentliches Mitglied können jede natürliche Person und jede juristische Person sowie jeder nicht rechtsfähige Verein werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen.
Die Aufnahme wird schriftlich beantragt. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand schriftlich Beschwerde eingelegt werden.
über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod, durch Auflösung juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Vereine oder Ausschluß.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß kann binnen eines Monats die Entscheidung
der Mitgliederversammlung beantragt werden. Diese entscheidet über den Antrag mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- § 7
Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende(r)- 1. Zu Ehrenmitgliedern der JSG können Förderer des Bibliotheks- und Archivwesens und Forscher ernannt werden, die für besondere Verdienste um die gemeinnützigen Zwecke der JSG geehrt werden sogen.
2. Es kann ein(e) Ehrenvorsitzende(r) ernannt werden, nm sie/ihn für außerordentliche Verdienste nm die JSG zu ehren.
3. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- § 8
Mitgliedsbeiträge- Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
- § 9
Organe der JSG- Organe der JSG sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
- § 10
Mitgliederversammlung- 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Mitgliederversammlungen finden statt
jährlich mindestens einmal,
wenn der Vereinszweck es erfordert oder
wenn sie von mindestens 10% der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist schriftlich einberufen. Maßgebend für die Fristwahrung ist das Absendedatum.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter geleitet.
über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen, welcher zu Beginn der Versammlung zu wählen ist.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über
- a) die Wahl und die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
- b) den Haushalt und insbesondere über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- c) die Entlastung des Vorstandes,
- d) die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,
- e) Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes über Ablehnung der Mitgliedschaft oder über den Ausschluß aus der JSG (§ 6 und 7),
0 Anträge zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit.
- § 11
Vorstand- 1. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
Er besteht aus sieben bis zu zehn Personen: Vorsitzender, Stv. Vorsitzende/r, Stv. Vorsitzende/r und Schatzmeister/in sowie vier bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer).
Der/Die Vorsitzende und die zwei Stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand nach § 26 BGB; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 5.000,- Euro sind für die JSG nur verbindlich, wenn der Vorstand dazu einen Beschluß gefaßt hat.
2. Dem Vorstand obliegen die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig , wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
4. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
- § 12
Geschäftsführung- Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Arbeiten einen Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführung kann ehrenamtlich, hauptamtlich oder nebenamtlich erfolgen.
Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle zur Erfüllung seiner Aufgaben einrichten. Näheres regelt die Geschäftsordnung, die der Vorstand erläßt.
- § 13
Änderung des Zwecks und Auflösung der JSG- 1. Beschlüsse zur änderung der Satzung sowie der Beschluß zur Auflösung der JSG können nur mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung gefaßt werden. Gleiches gilt für die änderung des Vereinszwecks.
Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen, eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
2. Im Beschluß über die Auflösung der JSG muß eine Festlegung über das Vermögen getroffen werden. Das Vermögen darf nur einem als gemeinnützig anerkannten Verein zur Förderung von Forschung und Wissenschaft oder dem Sitzland zur Verwendung für entsprechende gemeinnützige Zwecke zufallen. Solche Festlegungen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
3. Die Bestimmungen des Absatzes 2, Sätze 2 und 3, gelten entsprechend bei der änderung des Vereinszwecks.
- § 14
Schlussbestimmung- Die Satzung wurde am 12. 08. 1992 errichtet und trat am gleichen Tage in Kraft, sie wurde am 19.03.1998 und 16.03. 2005 in vorliegender Fassung ergänzt.